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Inhalt der Ausgabe 05/2012

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze

Zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Überfällen und Streitigkeiten

Die erheblich gestiegene Gewaltbereitschaft in unserer Gesellschaft bedroht verstärkt auch die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten bei ihrer Arbeit und auf den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit. Sie können dabei z. B. durch einen Überfall einen Arbeitsunfall erleiden. Der für den Versicherungsschutz erforderliche innere (sachliche) Zusammenhang zwischen einer an ihnen begangenen Straftat besteht bei einem betriebsbedingten Tatmotiv, kann jedoch auch gegeben sein, wenn dieses fehlt. Die Grundsätze für den Versicherungsschutz bei Überfällen gelten auch bei Streitigkeiten auf der Arbeitsstätte.

Gesetzentwurf der Bundesregierung „8. GWB-Änderungsgesetz“ Auswirkungen auf die Krankenkassen

Die Bundesregierung plant mit Wirkung ab 1. Januar 2013 im Rahmen der „8. GWB-Novelle“ weitreichende Änderungen auch im Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Ziel dieses Beitrages ist es, die Genese des Gesetzentwurfs zu beschreiben und zu erklären sowie die wesentlichen geplanten Änderungen vorzustellen. Gegen Ende des Beitrages werden die Positionen weiterer gesundheitspolitisch relevanter Akteure zum Gesetzentwurf sowie der vorgesehene Zeitplan des Gesetzgebungsprozesses dargestellt.

Gesetzliche Unfallversicherung, Entschädigung für Gewaltopfer (OEG) und zivilrechtliche Ersatzansprüche – ein Beitrag zur Konkurrenzproblematik

Es gibt Arbeitsunfälle, die führen nicht nur zu Ersatzansprüchen nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), es kommen auch Entschädigungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Um Mehrfachleistungen an geschädigte Personen zu vermeiden, ist ein System von Konkurrenzregelungen geschaffen worden, das Anspruchsausschlüsse, Ruhensregelungen und Regressbestimmungen umfasst (vgl. dazu I.).

Kurzbeiträge

Abschlagsfreie Altersrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres

Die politischen Parteien wollen, je nach Couleur, die Rente mit 67 wieder abschaffen oder zumindest einfrieren. Das mag man verstehen oder auch nicht. Tatsache ist aber, dass die Rente mit 67 in der Wirklichkeit bereits angekommen ist. Aber nicht jeder muss bis zum 67. Lebensjahr arbeiten, um eine ungekürzte Rente zu erhalten. So ist auch noch eine ungeschmälerte Rente ab dem 63. Lebensjahr, spätestens aber mit dem 65. Lebensjahr möglich. Wer eine solche Rente beanspruchen kann, ist Aufgabe der Rentenversicherungsträger festzustellen. Hier greift der Beratungsanspruch des Versicherten nach § 14 SGB I.

Der betriebswirtschaftliche Nutzen der Prävention

Dass Unternehmen von Investitionen in den Arbeitsschutz profitieren, hat jetzt eine international ausgerichtete Studie der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) belegt. Der Erfolg von Investitionen in den Arbeitsschutz beläuft sich im Durchschnitt auf mehr als das Doppelte der investierten Summe, wobei sich die Vorschriften zum Arbeitsschutz und die wirtschaftlichen Bedingungen weltweit teilweise erheblich unterscheiden.

Kliniken und Krankenkassen liegen im Clinch

Der größte Ausgabenblock der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entfällt seit Jahren auf den stationären Bereich. So zahlten die Krankenkassen im vergangenen Jahr 60,83 Milliarden Euro und damit fast ein Drittel ihrer Ausgaben an die rund 2.100 bundesdeutschen Krankenhäuser – 3,7 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Dieser Anstieg brachte den Krankenhäusern Mehreinnahmen von etwa zwei Milliarden Euro und ist nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums offensichtlich auf Zuwächse bei den Leistungsmengen zurückzuführen.

Mehr Kostenkontrolle im zahnärztlichen Bereich?

Die gesetzlichen Krankenkassen wollen die Abrechnungen der rund 54.000 Zahnärzte in Zukunft einer deutlich strengeren Prüfung unterzogen wissen als dies bisher der Fall ist. Wie aus einem Positionspapier des Krankenkassen-Spitzenverbandes hervorgeht, sollen die Krankenkassen auch den Teil der Zahnarztrechnung kontrollieren, den die Patienten nach geltendem Recht „aus eigener Tasche“ bezahlen müssen, und zwar dann, wenn die Krankenkasse zumindest einen Teil der Kosten übernimmt. Inzwischen haben sich die Zahnärzte und ihre Institutionen gegen den Vorstoß der Krankenkassen gewehrt und deren Forderung als absurd zurückgewiesen. Es gehe nicht an, dass die Krankenkassen Rechnungen kontrollieren sollten, die sie gar nicht bezahlen. Unterschiedlich war die Reaktion bei den politischen Parteien und den Verbraucherschützern.

Online-Bewertung jetzt auch bei Zahnärzten

Jetzt können Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, wenn sie einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), der Barmer GEK oder der Techniker-Krankenkasse (TK) angehören, nach dem im vergangenen Jahr installierten Arzt-Navigator auch ihren Zahnarzt im Internet bewerten und „auf den Zahn fühlen“. 31 Millionen Versicherten ist es möglich, die 55.000 niedergelassenen Zahnärzte daraufhin zu beurteilen, ob sie auf Ängste eingehen und korrekt über die anfallenden Kosten informieren und auch welche Zahnärzte es in ihrer Umgebung gibt.

Rechtsprechung

Das ausgewählte Urteil. BSG, Urteil vom 31. 1. 2012 – B 2 U 12/11 R –

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

• Persönliches Budget
BSG, Urteil vom 31. 1. 2012 – B 2 U 1/11 R –
• Feststellung eines Arbeitsunfalls bei unklarem Geschehensablauf
BSG, Urteil vom 31. 1. 2012 – B 2 U 2/11 R –
• Sind selbstständige Tagesmütter pflichtversicherte Unternehmer bei der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege?
BSG, Urteil vom 31. 1. 2012 – B 2 U 3/11 R –
• Höhere Pflegeleistungen ab wann?
BSG, Urteil vom 2. 2. 2012 – B 8 SO 5/10 R –
• Familienversicherung für Alleingesellschafter?
BSG, Urteil vom 29. 2. 2012 – B 12 KR 4/10 R –
• Rechtmäßigkeit des Aussteuerungsbeitrags der BA an Bund?
BSG, (Parallel-)Urteile vom 29. 2. 2012
1. Verfahren: – B 12 KR 5/10 R –
2. Verfahren: – B 12 KR 10/11 R –
• Abrechnungsstreit mit Krankenhaus wegen Verlegungspauschale
BSG, Urteil vom 6. 3. 2012 – B 1 KR 15/11 R –
• Wer zahlt für nicht verschreibungspflichtige Hautpflegemittel?
BSG, Urteil vom 6. 3. 2012 – B 1 KR 24/10 R –
• Wer zahlt für Klimatherapie in Jordanien?
BSG, Urteil vom 6. 3. 2012 – B 1 KR 17/11 R –
• Wer zahlt bei erektiler Dysfunktion – Cialis auf Rezept?
BSG, Urteil vom 6. 3. 2012 – B 1 KR 10/11 R –
• Verrechnung einer Rente mit Beitragsforderungen
BSG, Urteil vom 7. 2. 2012 – B 13 R 85/09 R –
• Für Ghetto-Renten Besonderheiten bei § 44 SGB X?
BSG, Urteil vom 7. 2. 2012 – B 13 R 40/11 R –
• Erstattungsanspruch bei Teilungsabkommen
BSG, Urteil vom 16. 2. 2012 – B 9 VG 1/10 R –
• Arbeitslosengeld während Beschäftigungsverbot nach MuSchG?
BSG, Urteil vom 22. 2. 2012 – B 11 AL 26/10 R –

Referiert und Kommentiert

Versorgungssicherheit in der Krankenversicherung

Die Gesellschaft zur Förderung der sozialrechtlichen Forschung e. V. sowie das Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln luden am 13. 3. 2012 das sozialrechtliche Fachpublikum aus Politik, Gerichtsbarkeit, Anwaltschaft und Wissenschaft in die Universität zu Köln zum 10. Kölner Sozialrechtstag ein. Tagungsthema war das zum 1. 1. 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. „Versorgungsstrukturgesetz“).

Service

+++ WzS-Ticker +++

+++ Die landwirtschaftliche Sozialversicherung nimmt Gestalt an +++ Für jeden Tag zehn Euro +++ „Aus“ für kostenfreie Auslandsreise-Krankenpolice +++ 13,8 Milliarden Euro mehr als im Jahr zuvor +++ Die „Entscheidungslösung“ hat sich durchgesetzt +++ Asbest als Ursache für ein Fünftel aller Berufskrankheiten +++ Apotheker wollen zusätzlich 624 Millionen Euro +++ Daten und Datenträger entfernt +++ Betrügereien im Gesundheitswesen verschlingen Milliarden +++

Rezension / Personalia

SGB I – Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil – Kommentar Von Werner Lilge, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Niedersachsen a. D., Rentenberater, Berlin
3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2012.
XXXI, 1.323 Seiten, fester Einband, 106 Euro (D), ISBN 978-3-503-13831-9 Erich Schmidt Verlag

Veranstaltungshinweis / Neuerscheinungen

Neuerscheinungen / Gesamtschau

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 5 / 2012
Veröffentlicht: 2012-05-15
 

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