Inhalt der Ausgabe 01/2012
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Die zentrale Vorschrift für den Sozialdatenschutz findet sich in § 35 SGB I, weitere, zum Teil sehr umfangreiche Regelungen enthalten die §§ 67 bis 85a SGB X sowie die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuchs. Außerdem sind das aus dem Grundgesetz abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dessen aktuelle Fortentwicklungen zu beachten sowie die einschlägigen europarechtlichen Regelungen.
Mit der Einführung des § 7a SGB IV hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass das Sozialversicherungsrecht eines der kompliziertesten Rechtsgebiete in Deutschland überhaupt ist. Er hat das Anfrageverfahren geschaffen, das in bestimmten – sich als besonders kompliziert erwiesenen – Sachverhalten eine Überprüfung und eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht vornimmt.
Wir leben auf einer Erde mit sieben Milliarden Menschen. Das sind sechsmal so viele wie noch vor zweihundert Jahren. Wir leben in der Zeit von Bevölkerungsexplosion, Globalisierung, massivem Ressourcenverbrauch und Klimawandel.
Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Auf diese in § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX getroffene Regelung wird in allen Zweigen der Sozialversicherung verwiesen, in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), in der Sozialen Pflegeversicherung (§ 35a SGB XI) und in der Arbeitsförderung (§ 103 Satz 2 SGB III).
Kurzbeiträge
Damit Berufstätigkeit und Pflege von Familienangehörigen besser zu vereinbaren sind, hat der Deutsche Bundestag ein „Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ beschlossen. Es tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und sieht vor, dass pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren und den Lohnausfall über einen längeren Zeitraum strecken können.
Seit ihrer Einführung am 1. Januar 1995 hat sich die soziale Pflegeversicherung erfolgreich als fünfte und jüngste Säule der Sozialversicherung etabliert. Die Zahl der leistungsberechtigten Pflegebedürftigen hat sich von anfangs 1,07 Millionen auf inzwischen 2,4 Millionen erhöht.
Die rund 150 gesetzlichen Krankenkassen können ein immer größeres Finanzpolster ansammeln. Nach einem Überschuss von 2,42 Milliarden Euro zur Jahresmitte 2011 verzeichnete die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zum 30. September 2011 ein Plus von 3,94 Milliarden Euro.
Positive Ergebnisse und eine spürbare Belebung des Wettbewerbs für das erste Halbjahr 2011 meldet die private Krankenversicherung (PKV) in ihrem Zahlenbericht 2010/11: Die Anzahl der privat Vollversicherten bei den insgesamt 43 ordentlichen Mitgliedsunternehmen – davon 19 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und 24 Aktiengesellschaften – hat sich um 54.000 Personen auf insgesamt 8,95 Millionen Personen erhöht.
Das neue „Versorgungsstrukturgesetz“ verbessert vor allem die finanzielle Situation der Vertragsärzte auf dem Land und in unterversorgten Gebieten. Dazu sollen die regionale Bedarfsplanung flexibler gestaltet und die Krankenhäuser stärker in die ambulante fachärztliche Versorgung einbezogen werden.
Die Stoffwechselerkrankung Diabetes zählt zu den großen Volkskrankheiten unserer Tage. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind bei den Männern rund neun Prozent, bei den Frauen etwa acht Prozent von der Krankheit befallen. Auslöser sind vor allem falsche Ernährung, Übergewicht und Bewegungsmangel.
Für das Jahr 2012 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen, aber auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung neu festgesetzt.
Rechtsprechung
Die Erbringung von Leistungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (stationäre Heilbehandlung für Kinder) steht im Ermessen des Leistungsträgers. Die Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes ist bei einem Ermessensspielraum nur möglich, wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre.
• Genehmigung eines BKK-Tarifs mit Selbstbehalt und Beitragserstattung
• Off-label-use mit BTX/A-Präparat gegen Spastik in Hochschulambulanz?
• Übernahme einer eiweißreduzierten Diätnahrung durch die GKV?
• Abrechnung nach DRG-Fallpauschale: Wie wird kodiert?
• Wer ist ab wann die „richtige“ Krankenkasse?
• Ermittlungen bei Scheinselbstständigkeit
• Versicherungspflicht für Handelsvertreter in der GRV
• Höhe der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
• Krankheitsbedingter Ernährungsmehrbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rezension
6., neu bearbeitete Auflage, 2011, 687 Seiten, Euro (D) 98,60
ISBN: 978 3 503 13633 9
Erich Schmidt Verlag
Service
Dank der guten Entwicklung am Arbeitsmarkt hat die gesetzliche Rentenversicherung das Jahr 2011 mit einem Überschuss von rund 4,4 Milliarden Euro abgeschlossen. Zusammen mit den Überschüssen der Vorjahre stieg das „Finanzpolster“ in diesem Sozialversicherungszweig auf knapp 24 Milliarden Euro an.
Das Deutsche Anwaltsinstitut e. V, Fachinstitut Sozialrecht, veranstaltet vom 24. 2. 2012 – 25. 2. 2012 in Bad Homburg vor der Höhe ihre 24. Sozialrechtliche Jahresarbeitstagung Sozialrecht. Behandelt werden in sieben Fachvorträgen jeweils aktuelle Themen aus dem gesamten Gebiet des Sozialrechts, einschließlich ihrer fächerübergreifenden Bezüge.
Lesetipps zum Sozial- und Arbeitsrecht aus ESV Zeitschriften
Jetzt bestellen – für den gesamten Campus.