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Inhalt der Ausgabe 09/2017

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze

Betriebsrentenstärkung – um welchen Preis?

Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode sieht eine Stärkung der „betrieblichen Altersvorsorge“ vor und das Ende 2016 von der Bundesregierung vorgelegte (BT-Drucks. 18/11286) und am 7. Juli 2017 im Bundesrat beschlossene „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ will diese Verpflichtung einlösen. Der folgende Beitrag versucht eine kritische Bilanz. Bereits die Zielsetzungen, die sich hinter der Chiffre einer Stärkung von Betriebsrenten verbergen, sind unklar. Die konkreten Reformmaßnahmen scheinen zudem eher punktuellen Forderungen der Interessenvertreter für betriebliche Altersversorgung zu entsprechen als konzeptionell durchdacht zu sein.

Der Weg zum Beruf zwischen „Teilhabe an Bildung“ und „Teilhabe am Arbeitsleben“

Anlass des Beitrags sind zum einen zwei Entscheidungen des BSG aus dem Jahr 2016, die eine mögliche materielle Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für Studierende mit Behinderungen anklingen ließen, und ist zum anderen die Einführung einer neuen Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ im Rehabilitationsrecht durch das Bundesteilhabegesetz. Im Zentrum des Beitrags stehen Zugänge zu Bildungsangeboten, die das Rehabilitationsrecht in den Leistungsgruppen „Teilhabe an Bildung“ und „Teilhabe am Arbeitsleben“ eröffnet und mit denen Menschen mit Behinderungen das von ihnen jeweils angestrebte Berufsziel erreichen können. Im Fokus stehen sowohl Leistungsverpflichtungen der Sozialhilfeträger wie auch Leistungsverpflichtungen der Bundesagentur für Arbeit.

Risiken des Flexirentengesetzes

Der vorliegende Beitrag ist eine Ergänzung des in SGb 2017, 121 ff. abgedruckten Aufsatzes von Franz Ruland über das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)“, dessen wichtigste Regelungen – Neugestaltung des Hinzuverdienstrechts und Ausweitung der Möglichkeiten zur Vermeidung von Abschlägen beim vorzeitigen Rentenbezug – am 1.7.2017 in Kraft getreten sind.

Besonderer Begutachtungsaufwand bei psychischen Erkrankungen?

Der erkennende Senat des Bayerischen LSG hatte sich in seiner Entscheidung auch mit einigen Aspekten der Aufklärung von medizinischen Sachverhalten zu befassen. Als „Keywords“ sind dabei zu nennen: Beschwerdenvalidierungstests, Leistungstests, Antwortverzerrungen, bewusstseinsnahe Einschränkung der Leistungsmotivation, Medikamentenspiegel, Aggravation, Compliance und willentliche Überwindung psychischer Störungen.

Aktuelle Entscheidungen

Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts

Rechtsprechung mit Anmerkungen

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Aufrechnung / Existenzminimum

Art. 1, 20 GG; § 43 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, Halle / Saale

Krankenversicherung: Streichung / Hilfsmittelverzeichnis

§§ 128, 139 SGB V
Urteil des 3. Senats des BSG vom 23.6.2016 – B 3 KR 20/15 R –
Anmerkung von Dr. Sina Gottwald, Dortmund

Rentenversicherung: Erwerbsminderung / Psychische Erkrankung

§ 43 SGB VI
Urteil des 19. Senats des Bayerischen LSG vom 27.7.2016 – L 19 R 395/14 –
Anmerkung von Klaus Wunderlich, Hannover

Tagungshinweis

Bundestagung 12. und 13. Oktober 2017 Leipzig – Gesundheit als Aufgabe des Sozialrechts

Service

Gesamtschau

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-08-31
 

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