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Zusammentreffen von Übergangsgeld der Rentenversicherung mit Krankengeld der Krankenversicherung

Die Rentenversicherung erbringt nicht nur Renten, sondern nach § 9 SGB VI auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Zusammengefasst werden diese alle als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet. Sie werden nach § 9 Abs. 1 SGB VI zunächst gewährt, um den Folgen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 8 / 2012
Veröffentlicht: 2012-08-01
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Dokument Zusammentreffen von Übergangsgeld der Rentenversicherung mit Krankengeld der Krankenversicherung