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Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 PersVG LSA

Die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist unzumutbar i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA, wenn der Haushaltsgesetzgeber einen Einstellungsstopp verfügt hat. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier bzw. frei werdender Stellen steht dem Fehlen freier Stellen gleich. „Haushaltsgesetzgeber“ auf kommunaler Ebene ist der Gemeinderat.

§ 9 PersVG LSA.

OVG LSA, Beschluss v. 18. Januar 2007 – 5 L 18/06 –

Seiten 536 - 538

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.12.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 12 / 2007
Veröffentlicht: 2007-11-28
Dokument Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 PersVG LSA