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Verwertung auf Deponien

Die am 01. 03. 2001 in Kraft getretene Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und die am 01. 08. 2002 in Kraft getretene Deponieverordnung (DepV) regeln die Zuordnungskriterien, die Abfälle einhalten müssen, um auf den einzelnen Deponieklassen beseitigt werden zu können. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG umfasst die Abfallbeseitigung insbesondere die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. Wenn die Ablagerung von Abfällen auf Deponien als Beseitigungsmaßnahme einzustufen ist, unterliegen die Abfälle daher grundsätzlich der Überlassungspflicht gegenüber dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG.

Vor diesem Hintergrund wurde und wird vielfach versucht, den Einbau von Abfällen auf Deponien als Verwertungsmaßnahme einzustufen. Dass eine Verwertung von Abfällen auf Deponien grundsätzlich möglich ist, wird z. B. auch in § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a) aa) der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vorausgesetzt. Nach dieser Vorschrift werden zur Berechnung der Verwertungsquote einer Vorbehandlungsanlage Abfälle, die einer Verwertung auf Deponien zugeführt werden, nicht berücksichtigt.

Bundeseinheitliche Regelungen der Anforderungen an die Verwertung auf Deponien gibt es bisher nicht. Die Verwaltungspraxis orientiert sich an den technischen Regeln und Empfehlungen der LAGA und an ergänzenden Runderlassen der Umweltministerien der Länder. Die bisher übliche Anknüpfung der Einordnung als Verwertungsmaßnahme am Schadstoffgehalt der Abfälle ist durch die Rechtsprechung des EuGH nicht mehr haltbar.

Das BMU erwägt in Ergänzung zur DepV und AbfAblV auch die Verwertung auf Deponien zu regeln. Ein Regelungsbedarf ergibt sich aus der Gefahr der Scheinverwertung:

1.In der Vergangenheit sind mitunter seitens der interessierten Deponiebetreiber Abfallablagerungen in großem Umfang als Verwertungsmaßnahme deklariert worden, um Abfälle als Verwertungsabfälle annehmen zu können, die bei einer Einstufung als Abfälle zur Beseitigung der Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger am Anfallort unterliegen würden.

2.Da die Anforderungen der DepV nur für die Ablagerung von Abfällen zum Zwecke der Beseitigung gelten, ist zu befürchten, dass nach dem 01. 06. 2005 versucht werden wird, unvorbehandelte Abfälle im Rahmen von Verwertungsmaßnahmen auch dann auf Deponien abzulagern, wenn die maßgeblichen Zuordnungswerte nicht eingehalten werden.

Seiten 536 - 541

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.10.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1863-9763
Ausgabe / Jahr: 10 / 2003
Veröffentlicht: 2003-10-01
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