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(Un-)Zulässigkeit von Benennungsverlangen (§ 160 AO) bei Überweisungen an intransparente Domizilgesellschaften

Bei der Vorbereitung oder während einer Betriebsprüfung (BP) treffen Mitarbeiter der Steuer- oder Revisionsabteilung von exportorientierten deutschen Unternehmen oder deren Berater häufig auf folgende typische und zugleich problematische Sachverhaltskonstellation: Das Unternehmen verkauft seine Produkte an Kundenunternehmen in Ländern mit hohem Korruptionsrisiko. Zu Vertriebszwecken bedient sich das Unternehmen eines örtlichen Lieferanten oder Vertriebspartnerunternehmens (VP), nicht selten einer örtlichen Vertriebstochtergesellschaft (VTG). Oft hat ein VP eine zumeist vertraglich geregelte Landesvertreterstellung inne, die ihm im Falle eines Kundenvertrags, unabhängig von spezifischen Tätigkeiten und Leistungen, einen Provisionsanspruch verschafft. In nicht wenigen Fällen ist nun festzustellen, dass Überweisungen im Zusammenhang mit der Auftragsgewinnung nicht oder nur teilweise an den leistungsfähigen Lieferanten oder den offiziellen VP fließen, sondern (auch) an eine nicht weiter substantiierbare Gesellschaft oder an ein nicht einzuordnendes Individuum. Diese Überweisungsempfänger treten in den Buchhaltungsunterlagen regelmäßig nur einmal auf („one-time vendor“). Typischerweise haben sie ihren Sitz nicht im Projektland, sondern in klassischen „off-shore“-Staaten der Alpen oder der Karibik, nicht selten auch in angelsächsischen Ländern. Die Bankverbindung dieser Überweisungsempfänger findet sich oft in Ländern mit gesetzlichem Bankgeheimnis und unterentwickelten Amts- und Rechtshilfebeziehungen für Fiskaldelikte. Das Finanzamt wird dann vielfach zu der Einschätzung gelangen, dass der durch den Steuerpflichtigen für solche Zahlungen – an eine „Domizilgesellschaft“ bzw. „Basisgesellschaft“ oder einen „Strohmann“ bzw. Treuhänder – geltend gemachte Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 4 EStG) zu versagen sei. Da allein die geschilderte Konstellation nicht die Voraussetzungen des Abzugsverbots wegen (nachgewiesener) aktiver Bestechung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG begründet, wird der Prüfer regelmäßig – besonders wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Überweisungsempfänger als Basisgesellschaft führt – ein Benennungsverlangen gem. § 160 Abs. 1 AO stellen und geltend machen, mit dem Überweisungsempfänger sei der Empfänger der Zahlung nicht benannt. Folgt darauf keine Benennung des wirtschaftlichen Hintermannes des Überweisungsempfängers, was dem Unternehmen im Nachhinein vielfach unmöglich ist, wird der Abzug oft gemäß § 160 Abs. 1 AO versagt. Durch die jüngste Präzisierung des Empfängerbegriffs durch den BFH sollte dem Finanzamt dieser Weg künftig in vielen Fällen abgeschnitten sein.

Seiten 329 - 332

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.12.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2011
Veröffentlicht: 2011-11-28
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