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Trennung von B2C- und B2B-Umsätzen in der Touristik

Touristische Leistungen bestehen i.d.R. aus sonstigen Leistungen wie Beförderung, Unterbringung oder Reiseleitung und deren Vermittlung. Die umsatzsteuerlichen Folgen unterscheiden sich nicht nur in Abhängigkeit von der konkreten Leistungsart, sondern z.T. auch danach, durch wen (Reiseveranstalter, Vermittler oder Leistungsträger) und an wen (Privat- oder Firmenkunden) die Leistungen erbracht werden. Die Differenzierung nach dem Status des Leistungsempfängers, d.h. danach, ob es sich um Privat- oder Firmenkunden, die die Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen (sog. B2C-Fall), oder um Firmenkunden handelt, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen (sog. B2B-Fall), führt in der Praxis zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Leistungsorts; fraglich kann sein, ob ein umsatzsteuerbarer und umsatzsteuerpflichtiger Vorgang gegeben, ob u.U. im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke eine Registrierung erforderlich bzw. wer ggf. Schuldner der Umsatzsteuer ist (Reverse-Charge-Verfahren).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.06.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 6 / 2016
Veröffentlicht: 2016-06-10
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