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Sozialpolitik: Gleichbehandlung / Teilzeitarbeit

Richtlinie 79/7/EWG; Richtlinie 97/81/EG; Art. 157 AEUV

Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt, gegenüber Vollzeitbeschäftigten proportional längere Beitragszeiten zurücklegen müssen, um gegebenenfalls einen Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente zu haben, deren Höhe proportional zu ihrer Arbeitszeit herabgesetzt ist.

Urteil des EuGH vom 22. 11. 2012, Rs. C-385/11 Isabel Elbal Moreno ./. Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) –

Anmerkung von Prof. Dr. Ursula Rust, Bremen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 2 / 2013
Veröffentlicht: 2013-02-04
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Dokument Sozialpolitik: Gleichbehandlung / Teilzeitarbeit