Schwimmunfall beim Badetag
Von Organisations- und Vorgesetztenpflichten der Hortleiterin und Übernahme- und Sorgfaltspflichten der Aufsicht führenden Erzieherin
46 Kinder eines Kinderhortes besuchten ein Bad in Görlitz. Eine 7-jährige Nichtschwimmerin wurde leblos auf dem Grund des 1,35 m tiefen Lehrschwimmbeckens entdeckt. Ihre Eltern hatten eine Badeerlaubnis gegeben. Das Mädchen sollte sich nur im Nichtschwimmerbecken aufhalten. Das Lehrschwimmbecken „ist der Bestimmung nach ein Nichtschwimmerbecken“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-10 |