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Rechtsweg-Zuständigkeit bei Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger

Hat ein Unfallversicherungsträger Regressverfahren durchzuführen, sollte er von vornherein den zutreffenden Rechtsweg einschlagen und den Gerichten bei Nachfragen sofort erläutern können, weswegen der gewählte Rechtsweg der passende ist. Dies hängt unter anderem von der Rechtsgrundlage und der Art des Schädigers ab – eine Detailbetrachtung zur Abgrenzung zwischen ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit.

Seiten 184 - 187

Dokument Rechtsweg-Zuständigkeit bei Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger