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Rechtliche Zuordnung von grundversorgungsfähigen Letztverbrauchern

§ 65 Abs. 1 EnWG, § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV, §§ 24 Abs. 1, 24 Abs. 2 NAV

1. Im Energiewirtschaftsrecht kann sich die BNetzA bei einer andauernden Zuwiderhandlung auf die Feststellung des rechtsfehlerhaften Zustandes beschränken, wenn ihr dies nach den Umständen des Falles als ausreichend erscheint, um einen rechtsfehlerfreien Zustand herbeizuführen. Die getroffene Feststellung, gestützt auf § 65 Abs. 1 EnWG, stellt sich als Minus zu einer Abstellungsanordnung dar.

2. Zur Verhinderung einer bilanziellen Zuordnungslücke i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNVZ sind Entnahmestellen von grundversorgungsfähigen Letztverbrauchern, bei denen weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis mit einem Energieversorger besteht, bilanziell dem Grundversorger zuzuordnen, bis ein Schuldverhältnis (wieder) besteht oder diese Entnahmestelle gesperrt ist.

3. Die Vorschriften der § 24 Abs. 1, Abs. 2 NAV gelten nur, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer bzw. -nutzer von einer Zuwiderhandlung betroffen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges von Haushaltskunden gegenüber Lieferanten ist der Netzbetreiber daher nicht berechtigt, solche Entnahmestellen aus eigenem Recht zu sperren.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.2019 – VI-3 Kart 801/18 (V)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.02.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2020
Veröffentlicht: 2020-03-16
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