Recht und Arbeit:
Schadensersatzklage des Leiharbeiters gegen den Entleiher gehört vors Arbeitsgericht
Ein Personaldienstleister hatte einen Malergesellen als Leiharbeiter an eine andere Firma überlassen. Auf einer Baustelle des Entleihers kam es durch ein umstürzendes Gerüst zu einem Arbeitsunfall. Hierbei wurde der Leiharbeiter erheblich verletzt. Neben den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchte der Leiharbeiter vom Entleiher ein Schmerzensgeld wegen unzulänglicher Befestigung des Gerüsts. Weil der Entleiher ablehnte, klagte er gegen ihn beim Arbeitsgericht. Der Entleiher bestritt dessen Zuständigkeit. Die Klage gehöre vor die ordentlichen Gerichte. Das Arbeitsgericht Freiburg –ArbG – (Beschluss vom 7.7.2010, 12 Ca 188/10) hielt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben.
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ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-07 |