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Keine Kostenerstattung für Gebührenpflichtige im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 193 Abs. 4 SGG

Die Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren gilt nicht unbegrenzt (§ 183 SGG). Wer nicht kostenprivilegiert ist, zahlt Pauschalgebühren (§ 184 SGG). Eine Binsenweisheit. Ebenso eine Binsenweisheit: Wer einen Prozess gewinnt, bleibt „schadlos“ (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG). Auch dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, denn im Spannungsverhältnis zwischen den beiden Binsenweisheiten findet sich § 193 Abs. 4 SGG, der Gebührenpflichtige von einem Erstattungsrecht ausschließt. Diese eher stiefmütterlich beachtete Regelung mit ihrer erheblichen Schlechterstellung ist Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.07.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 7 / 2023
Veröffentlicht: 2023-07-04
Dokument Keine Kostenerstattung für Gebührenpflichtige im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 193 Abs. 4 SGG