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Explosion am Dümpersee

Die Explosion und eigenverantwortliche Selbstgefährdung am Dümpersee: In Urteilen des LG Neubrandenburg und OLG Rostock ging es um fehlende Kontrollen der Nutzung von Schutzausrüstungen und die Frage, ob eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung eines Mitarbeiters zur Strafbarkeit des Vorgesetzten führt:

Sachverhalt
Der Angeklagte (A) richtete im Zusammenhang mit Arbeiten am Flugplatz Trollenhagen auf dem Dümpersee eine Baustelle ein. Zur Errichtung einer Brückenkonstruktion wurde ein Elektroschweißgerät verwendet, an das je eine 80 kg schwere Sauerstoff- und Acetylenflasche angeschlossen waren. Dieses Gerät lagerten die Arbeitnehmer des A in einer nicht belüfteten Pontonkammer, deren Innenhöhe nicht ausreichte, die Gasflaschen zu stellen, weshalb sie schräg liegend gelagert werden mussten. Die Arbeitnehmer nutzen das Schweißgerät so, dass die Gasflaschen in der Pontonkammer verblieben und legten nur die dazugehörigen Schläuche durch die scharfkantige Einstiegsluke der Kammer hinaus und schlossen die Schläuche sodann auf dem Ponton an das Schweißgerät an. Schließlich schlossen sie den Lukendeckel wieder und unterlegten ihn zum Schutz der Schläuche mit einem Stück Holz. A mahnte seinen Vorarbeiter wegen dieser Vorgehensweise am 30. 9. 1999 schriftlich ab, indem er an Ort und Stelle die Vorstöße protokollierte und gegenzeichnen ließ.

Seiten 151 - 157

Dokument Explosion am Dümpersee