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Erstattung von Umsatzsteueranteilen von Zytostatikavergütungen

§ 69 Abs. 1 Satz 3, § 129a SGB V
§ 14 Abs. 4 ApoG
§ 133, § 157, § 280, § 812 BGB

1. Die Krankenkassen können mit dem Apothekerverband den Abschluss eines Vertrages mit einem Krankenhausträger über die Abgabe von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke (§ 129a SGB V) durch einen Optionsvertrag zugunsten Dritter vorbereiten. Der Vertrag (Arzneimittelpreisvereinbarung im Sinne des § 129a SGB V) zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger kommt durch den Beitritt des Krankenhausträgers zum Optionsvertrag zustande.
2. Enthält die als Bruttopreisvereinbarung ausgestaltete Arzneimittelpreisvereinbarung keine Regelung, wie bei einer rückwirkenden Änderung der Rechtsauffassung der Steuerverwaltung zur Umsatzsteuerpflicht zu verfahren ist, besteht eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke. Die Vertragsparteien hätten unter ausgewogener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Rückerstattung der von der Krankenkasse geleisteten Umsatzsteueranteile für den Fall vereinbart, dass die Steuerverwaltung die Umsatzsteuerpflicht rückwirkend verneint.
3. Zum Umfang der Erstattungspflicht des Krankenhausträgers im konkreten Fall.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 18.08.2022 – B 1 KR 30/21 R –
(Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.7.2021 – L 5 KR 22/20 –; SG Speyer, Urt. v. 05.12.2019 – S 17 KR 689/16 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 3 / 2023
Veröffentlicht: 2023-02-23
Dokument Erstattung von Umsatzsteueranteilen von Zytostatikavergütungen