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Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen

§ 630d, § 1626 BGB, § 218a StGB

1. Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.

2. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs im Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.

(amtliche Leitsätze)

OLG Hamm, Beschluss v. 29.11.2019 – 12 UF 236/19 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.07.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 7 / 2020
Veröffentlicht: 2020-06-29
Dokument Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen