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Die „Systemfestigkeit“ des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – der Innovationsgehalt des Bundesteilhabegesetzes

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit ausgewählten Änderungen, die durch das Bundesteilhabegesetz herbeigeführt, wenn auch noch nicht durchgehend vollzogen wurden, und erörtert deren Innovationsgehalt. Konkret behandelt werden der Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX, der eingliederungshilfeberechtigte Personenkreis nach Art. 25a BTHG und der Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem neunten Kapitel des Teils 2 SGB IX.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.11.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2020
Veröffentlicht: 2020-11-03
Dokument Die „Systemfestigkeit“ des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – der Innovationsgehalt des Bundesteilhabegesetzes