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Die Abmahnung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Kollege Max hatte mittags in der Kantine unter Männern die Frage gestellt: „Weiß einer von euch, wie man die Augen der Frauenbeauftragten zum Leuchten bringt?“ Da bekam er verschiedene Antworten. Und einer meinte, wenn die Frauenbeauftragte beim Chef eine Teilzeitbeurteilung durchgedrückt hat, ein anderer, wenn sie eine weitere Erhöhung der Frauenquote geschafft hat. Der Max wischte diese Antworten alle weg: „Wenn man ihr an jedes Ohr eine Taschenlampe hält.“ Das hat ein großes Gelächter gegeben. Es ließ sich vielleicht nicht vermeiden, aber jedenfalls erfuhr die Frauenbeauftragte davon und von ihr der Chef. Und so hat sich der Kollege Max eine Abmahnung eingehandelt. Dabei hat er doch nur einen Witz machen wollen. Hätte den Witz die Kollegin Inge im Frauenkreis beim Mittag erzählt, hätte man alles anders verstehen können. Dann wäre es nicht darum gegangen, dass die Frauenbeauftragte, nur weil es eine Frau ist, so wenig Hirn hat, dass man mit zwei Taschenlampen durch die verbliebenen Hohlräume die Augen von hinten ausleuchten könnte. Hätte die Kollegin Inge das gebracht, dann hätte das nur bedeutet, die Frauenbeauftragte ist wirklich blöd. Man muss eine andere wählen, damit die Frauenanliegen besser durchgesetzt werden können. Keiner würde an eine Abmahnung denken. Hat sich das nach dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geändert? Es darf doch jetzt zu keiner Benachteiligung nach dem Geschlecht kommen.

Seiten 452 - 456

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.12.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 12 / 2006
Veröffentlicht: 2006-12-15
Dokument Die Abmahnung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz