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Der Arbeitsunfall an der Presse unter Missachtung des TOP- und Stopp-Prinzips
Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers und Produktionsleiters wegen fehlender technischer Schutzeinrichtung

Ein Beschäftigter hatte die Aufgabe, mittels einer pneumatischen Presse Gewindebolzen in flache Bleche einzupressen. Am 20.09.2011 „löste er aus Versehen einen Pressvorgang aus, obwohl sich sein linker Daumen noch im Bereich des Presswerkzeuges befand“. Am 11.11.2008 hatte sich beim Betreiber ein Unfall an einer nicht gesicherten Exzenterpresse ereignet. Die Berufsgenossenschaft hatte „im Beisein des Produktionsleiters“ den Unfall untersucht.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2024.03.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 3 / 2024
Veröffentlicht: 2024-03-01
Dokument Der Arbeitsunfall an der Presse unter Missachtung des TOP- und Stopp-Prinzips