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Das obligatorische Schlichtungsverfahren als Klagevoraussetzung in Streitigkeiten über Krankenhausvergütungen nach § 17c KHG

Mit Art. 5c des Beitragsschuldengesetzes (Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, BGBl. I vom 15.7.2013, S. 2423 ff.) hat der Bundesgesetzgeber in § 17c KHG die Durchführung eines Schlichtungsverfahren als Voraussetzung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei bestimmten Streitigkeiten über Krankenhausvergütungen angeordnet. Aufgrund der Zahl der Abrechnungsstreitigkeiten sind diese Neuregelung und die mit ihr verbundenen Rechtsfragen von erheblicher praktischer Bedeutung.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 3 / 2014
Veröffentlicht: 2014-03-03
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