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Bundessozialgericht: BG-Monopol europa- und verfassungskonform

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat letztinstanzlich am 11. November 2003 die Revision eines Transportunternehmers gegen seine Pflichtmitgliedschaft bei der BG für Fahrzeughaltungen zurückgewiesen (Az: B 2 U 16/03 R). Das im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) verankerte Monopol der Berufsgenossenschaften verstoße weder gegen höherrangiges Europarecht, insbesondere nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht und die Dienstleistungsfreiheit, noch gegen deutsches Verfassungsrecht. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) komme nicht in Betracht. Auf Grund dessen Urteil im ähnlich gelagerten Verfahren gegen die italienische Unfallversicherungsanstalt INAIL gäbe es keine offene Europarechtsfrage, deren Beantwortung dem EuGH vorbehalten sei. Das BSG hat damit das Urteil der Vorinstanz, d. h. des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, bestätigt (hierzu s. BG 2003, 391–394). Erstmalig in Deutschland wurden die Fragen um BG-Monopol und Wettbewerb höchstrichterlich entschieden: Über das Europarecht lässt sich – wie von interessierter Seite in jüngerer Zeit mehrfach versucht – die Abschaffung der gesetzlichen Unfallversicherung mit ihren Elementen des sozialen Ausgleichs nicht erzwingen. Das Europarecht fordert keine „Privatisierung“, d. h. Übertragung der Unfallversicherung auf gewinnorientierte, kommerzielle Versicherungsgesellschaften. Es ist zu erwarten, dass einige noch bei Sozialgerichten anhängige Musterklagen gegen die Pflichtmitgliedschaft bei verschiedenen BGen, die ähnliche Fallkonstellationen betreffen, bald im Sinne der BSG-Entscheidung abgewiesen werden. Nachfolgend veröffentlichen wir das Urteil im Volltext.

Seiten 126 - 130

Dokument Bundessozialgericht: BG-Monopol europa- und verfassungskonform