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Bei riskantem Motorradfahren kann der Unfallversicherungsschutz entfallen

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 SGB VII besteht nicht nur am Arbeitsplatz sondern auch auf Betriebswegen und auf den Wegen von und zur Arbeitsstelle. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Wege in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Fehlt es an diesem Bezug, liegen also andere Motive für das Handeln einer versicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz. Es ist allerdings nicht immer einfach, den fehlenden Betriebsbezug nachzuweisen. Ein aktuelles Beispiel dafür bietet das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (LSG) vom 4.5.2022 – L 2 U 32/21 –, in dem es um folgenden Sachverhalt ging:

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2023.06.14
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 6 / 2023
Veröffentlicht: 2023-06-03
Dokument Bei riskantem Motorradfahren kann der Unfallversicherungsschutz entfallen