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Ausländische Altersrente/Russische Föderation/Leistungsausschluss

§ 7 Abs. 4 SGB II; §§ 102, 105 Abs. 3 SGB X

Hinter dem Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II steht die typisierende Annahme, dass Bezieher von Altersrenten bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen. Dies kann auch bei ausländischen Altersrenten der Fall sein, auch wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt (hier 50 Jahre) gewährt werden und wenn mit der Rentenhöhe die Existenzsicherung in Russland in der dort üblichen Höhe erfolgt.

(redaktioneller Orientierungssatz)

Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 8.12.2022 – B 7/14 AS 10/21 R –ECLI:DE:BSG:2022:081222UB714AS1021R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.10.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 10 / 2023
Veröffentlicht: 2023-10-03
Dokument Ausländische Altersrente/Russische Föderation/Leistungsausschluss