Art. 16 EU-ProspV Schema für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR
Art. 12 EU-ProspV gibt vor, dass auf Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 100.000 Euro der Anh. XIII EU-ProspV Anwendung findet. Vom Wortlaut weicht Art. 16 von Art. 12 EU-ProspV bzgl. der Anwendbarkeit ab. Inhaltlich dürfte der Verordnungsgeber aber keinen Unterschied beabsichtigt haben, denn Art. 4 EU-ProspV ist die Sonderbestimmung für Aktien, die hier ausgenommen sind, da für die Wertpapierbeschreibung von Aktien mit Art. 6 EU-ProspV eine speziellere und damit vorgehende Regelung vorhanden ist.
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