• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Art. 11 EU-ProspV Modul für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere (Asset backed securities“/ABS)

Art. 11 EU-ProspV verweist auf den Anh. VIII der EU-ProspV und schreibt die zusätzlichen Informationen, die ein Prospekt für mit Vermögenswerten unterlegte Wertpapiere (asset backed securities) enthalten muss vor (Zusatzmodul). Durch Anh. VIII EU-ProspV werden die transaktionsbezogen Angaben, die die asset backed securities ausmachen, in den Prospekt eingeführt. Dieses Zusatzmodul ist in der Regel durch weitere Angaben aus dem Schema zu den Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere zu ergänzen, sofern die jeweils geforderten Informationen nicht von Art. 10 i.V. m. Anh. VII EU-ProspV abgedeckt sind. Abhängig von der Stückelung der asset backed securities ist Art. 7 i.V. m. Anh. IV EU-ProspV (Stückelung von weniger als 100.000 Euro) oder Art. 12 i.V.m Anh. IX EU-ProspV (Mindeststückelung von 100.000 Euro) heranzuziehen. Im Rahmen von asset backed securities bestimmen vielfach auch die Investoren und Ratingagenturen die Breite der Darstellung über die mit der Emission der Wertpapiere verbundene Information zu den unterliegenden Vermögenswerten. Insbesondere Investoren in die subordinierten und somit schlechter von den Ratingagenturen bewerteten asset backed securities verlangen eine detailliertere Darstellung der wirtschaftlichen Risiken, die mit den verbrieften Vermögenswerten verbunden sind.

Seiten 593 - 594

Dokument Art. 11 EU-ProspV Modul für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere (Asset backed securities“/ABS)