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Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.

(redaktioneller Orientierungssatz)

BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 99/21 Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2021 – 14 K 47/20

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.04.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 4 / 2024
Veröffentlicht: 2024-04-04
Dokument Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens