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Antrag auf Entscheidung der obersten Dienstbehörde in personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren bei Gemeinden

1. Für Organisationsmaßnahmen innerhalb der Gemeindeverwaltung i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO und für die Geschäftsverteilung im Gemeindevorstand (Magistrat) i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist ausschließlich der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig.

2. Ob solche Maßnahmen i. S. d. § 72 Abs. 1 HPVG „beabsichtigt“ sind, richtet sich nach der Willensbildung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters), auch wenn Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) und/oder Gemeindevorstand (Magistrat) mit der Angelegenheit befasst werden.

3. Bei Gemeinden ist nur die zuständige Personalvertretung – und nicht der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als Dienststellenleiter – berechtigt, eine Entscheidung des Gemeindevorstands (Magistrats) als oberste Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG zu beantragen.

4. Eine die Zweiwochenfrist gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG auslösende Mitteilung i. S. d. § 72 Abs. 3 HPVG setzt voraus, dass zuvor eine Erörterung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, bei der sie umfassend über die wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen informiert worden ist.

§ 70 Abs. 1 HGO.
§ 72 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6, § 81 Abs. 2 HPVG.

Hess VGH, Beschluss vom 21.09.2006 – 22 TL 102/06 –

Seiten 526 - 529

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.12.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 12 / 2007
Veröffentlicht: 2007-11-28
Dokument Antrag auf Entscheidung der obersten Dienstbehörde in personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren bei Gemeinden