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§ 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung

§ 134a TKG wurde mit Wirkung vom 10. 11. 2016 durch das DigiNetzG neu eingefügt. Er setzt im wesentlichen Art. 10 Kostensenkungs-RL um. Ziel der Kostensenkungs-RL ist die Senkung der Kosten für den Breitbandausbau durch bessere Planung und Koordinierung von Ausbauaktivitäten, Verringerung von Verwaltungskosten sowie vor allem durch die gemeinsame Nutzung physischer Infrastrukturen. Sofern über die gemeinsame Nutzung physischer Infrastrukturen oder die Mitnutzung anderweitig verwendeter Infrastrukturen zur Verlegung von Telekommunikationsinfrastruktur keine Einigung erzielt wird, soll den Parteien die Anrufung einer „nationalen Streitbeilegungsstelle“ ermöglicht werden. Diese soll schnellstmöglich und verbindlich über die Streitfragen entscheiden. Vorgaben für Einrichtung und Verfahren der nationalen Streitbeilegungsstelle enthält die Kostensenkungs-RL nur rudimentär. Vorgesehen ist lediglich, dass deren Aufgaben von einer unabhängigen Stelle wahrgenommen werden, die über angemessene Kompetenzen und Mittel verfügt und mit der die Parteien uneingeschränkt zusammenarbeiten müssen.

Seiten 2018 - 2028

Dokument § 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung