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§ 1 Zweck des Gesetzes

Mit der TKG-Novelle 2012 hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des TK-Reviews 2009 in nationales Recht umgesetzt. Die im Rahmen des Reviews in Kraft getretenen Änderungsrichtlinien „Bessere Regulierung“ und „Rechte der Bürger“ haben den europäischen Telekommunikationsrechtsrahmen so umgestaltet, dass auch auf Ebene des nationalen Rechts eine Novellierung erforderlich geworden war. Der europäische Telekommunikationsrechtsrahmen ist auf Grundlage von Art. 95 EG (heute Art. 114 AEUV) gestützt worden, verfolgt also das Ziel der Schaffung eines Binnenmarktes für Telekommunikation. Der Reformprozess des Europäischen Rechtsrahmens ist mit dem TK-Review 2009 nicht abgeschlossen, vielmehr findet eine kontinuierliche Überprüfung auf europäischer Ebene statt, um den Rechtsrahmen an die fortschreitenden Marktbedingungen anzupassen. Angesichts des aus Sicht der Kommission teilweise unbefriedigenden Fortschritts bei der Erreichung eines gemeinsamen Marktes für Telekommunikation hatte sie zwischenzeitlich den Entwurf für eine Verordnung zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes vorgelegt, der im November 2015 – mit nicht unerheblichen Änderungen – in der sogenannten Netzneutralitätsverordnung mündete. Diese ist in weiten Teilen seit dem 30. 04. 2016 anwendbar.

Seiten 3 - 15

Dokument § 1 Zweck des Gesetzes