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1) Rs. C-131/04 und C-257/04 C. D. Robinson-Steele (C 131/04) ./. R. D. Retail Services Ltd sowie Michael Jason Clarke (C 257/04) ./. Frank Staddon Ltd – Anm. Prof. Dr. Armin Höland, Halle

Richtlinie 93/104/EG

1. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung lässt es nicht zu, dass ein Teil des dem Arbeitnehmer für geleistete Arbeit gezahlten Entgelts als Entgelt für Jahresurlaub ausgewiesen wird, ohne dass der Arbeitnehmer eine zusätzliche Zahlung zum Entgelt für geleistete Arbeit erhält. Dieses Recht kann nicht durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden.

2. Artikel 7 der Richtlinie 93/104 lässt es nicht zu, dass das Entgelt für den Mindestjahresurlaub im Sinne dieser Bestimmung in Teilbeträgen gezahlt wird, die, über das entsprechende Arbeitsjahr verteilt, zusammen mit dem Entgelt für geleistete Urteil des EuGH vom 16. 3. 2006 Arbeit und nicht als Entgelt für einen bestimmten Zeitabschnitt, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub nimmt, ausgezahlt werden.

3. Artikel 7 der Richtlinie 93/104 lässt es grundsätzlich zu, dass Beträge, die in transparenter und nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf Entgelt für den Mindestjahresurlaub im Sinne dieser Bestimmung in Form von Teilbeträgen gezahlt wurden, die, über das entsprechende Arbeitsjahr verteilt, zusammen mit dem Entgelt für geleistete Arbeit ausgezahlt wurden, auf das Entgelt für einen bestimmten, vom Arbeitnehmer tatsächlich genommenen Urlaub angerechnet werden.

Urteil des EuGH vom 16. 3. 2006

Seiten 310 - 317

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.08.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 8 / 2006
Veröffentlicht: 2006-08-01
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Dokument 1) Rs. C-131/04 und C-257/04 C. D. Robinson-Steele (C 131/04) ./. R. D. Retail Services Ltd sowie Michael Jason Clarke (C 257/04) ./. Frank Staddon Ltd – Anm. Prof. Dr. Armin Höland, Halle