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Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Antragsfrist nachzuholen (§ 67 Abs. 2 SGG). Mit den nachfolgenden Ausführungen soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Wahrung der Klagefrist angesprochen werden. In seiner Entscheidung vom 16.4.2013 hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Leitsatz herausgestellt, dass die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Darüber hinaus enthält die zweitinstanzliche Entscheidung Hinweise zur Bewertung einer per E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift erhobenen Klage und zum Gebot des fairen Verfahrens.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 8 / 2013
Veröffentlicht: 2013-08-01
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