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Zur Frage der Besetzung der Kammern in Verfahren nach §§ 81a und 81b SGB X

Die 2016 vom Europäischen Parlament und Rat beschlossene Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) hat – im Hinblick auf das zweifellos wichtige Thema des Datenschutzes – bei zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern, Firmen, Unternehmen, aber auch Verwaltungen und Behörden für eine nicht unerhebliche Unsicherheit im Hinblick auf die insoweit bestehenden Rechte und vor allem Pflichten gesorgt. Auch bei den durch die Verordnung erforderlichen Änderungen nationalen Rechts haben sich verschiedene Unklarheiten ergeben. So ist nach Auffassung des Autors die Frage des gesetzlichen Richters für bestimmte datenschutzrechtliche Verfahren vor den Sozialgerichten nicht hinreichend bestimmt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 2 / 2019
Veröffentlicht: 2019-02-05
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