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Zur Beweislast in Sachen Arbeitsunfall
Klare Regel, diffuse Praxis

Häufig sind die tatsächlichen Umstände eines Unfalls nicht zu klären, weil das Arbeitsverhalten der Versicherten nicht von einem Big Brother registriert wird, vor allem bei Alleinarbeitsplätzen im Betrieb, allein zu Haus und auf Wegen. Zu wessen Lasten diese Beweislosigkeit geht – der Versicherten oder der Unfallversicherungsträger –, richtet sich nach der Beweislastverteilung. So unstrittig und klar ihre Regelung auch ist, die Anwendung in der Praxis auf allen Ebenen überzeugt nicht durchgehend. Damit befasst sich dieser Beitrag, ausgelöst durch das jüngste Beweislasturteil des BSG v. 6.10.2020 – B 2 U 9/19 R (abgedruckt in diesem Heft S. 377 ff.), in der Gewissheit, dass es schwierig sein wird, eingebrannte gegenteilige Vorstellungen zu verbannen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.06.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 6 / 2021
Veröffentlicht: 2021-06-07
Dokument Zur Beweislast in Sachen Arbeitsunfall