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Zum Anspruch des eingetragenen Lebenspartners eines Versicherten auf Hinterbliebenenrente
– zugleich Anmerkungen zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.3.2010 –

Am 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜAG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) in Kraft getreten. In seiner Entscheidung vom 16. März 2010 hat sich das Bundessozialgericht mit dem zeitlichen Geltungsbereich des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Rechts auseinandergesetzt. Dass die Entscheidung auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ergangen ist, ist unerheblich; seine tragenden Gründe stehen ohnehin im Einklang mit der bereits für die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergangenen Rechtsprechung. Nach der neuen Vorschrift des § 46 Abs. 4 SGB VI gelten für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Die durch Art. 3 LPartÜAG in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung – insbesondere durch die Änderung des § 46 SGB VI – einbezogene Eingetragene Lebenspartnerschaft hatte auch dort die Frage nach der zeitlichen Geltung aufgeworfen und höchstrichterlich nach Klärung verlangt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.07.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 7 / 2010
Veröffentlicht: 2010-07-01
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