• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Zulässigkeit der Preisspaltung der Stromtarife in der Grund- und Ersatzversorgung

§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG

1. Im Bereich der Grundversorgung von Haushaltskunden gilt der Grundsatz der Gleichpreisigkeit, da hier das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht greift. Gleichwohl kann es nach dieser Regelung zulässig sein, in der Grundversorgung verschiedene – etwa verbrauchsabhängige – Tarife anzubieten (BGH, NZKart 2017, 245 Rn. 25). Eine Preisspaltung ist jedoch dann unzulässig, wenn es an einem solchen sachlichen Grund fehlt.

2. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für einen sachlichen Grund liegt bei den Verfügungsbeklagten.

(Leitsätze der Redaktion)

LG Frankfurt, Urt. v. 14.06.2022 – 3-06 O 6/22

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.05.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2022
Veröffentlicht: 2022-09-15
Dokument Zulässigkeit der Preisspaltung der Stromtarife in der Grund- und Ersatzversorgung