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Wissensgenerierung und -verwertung nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V

§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V, nach dem „Qualität und Wirksamkeit der Leistungen (haben) dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen“ haben, gilt Juristen als ein Fenster in eine andere Welt – der Welt der Medizin. Diese ist als Naturwissenschaft dem Juristen professionell fremd, weil der Richter nach dem Grundsatz „judex non calculat“ sich nicht nur mathematischen Überlegungen konsequent zu verweigern hat, sondern auch – wie Justitia selbst – blind jeglicher Eigenerfahrung oder naturwissenschaftlicher Erwägungen eigentlich nur nach dem Gesetz zu entscheiden hat. Nicht zuletzt deshalb wird sich manches Gericht bei den Ausführungen des bestellten Sachverständigen zu eben dem Stand der medizinischen Erkenntnisse in der prozessualen Frage an die delphische Pythia erinnert fühlen. Unbehaglich ahnend, dass ihm die Aufgabe der deutenden Priester zukommt, aus dem (ihm) oft schwer Verständlichen eine verwertbare Aussage zu deuten. Es ist ganz maßgeblich, dem heute zu Ehrenden, Herrn Professor Friedhelm Hase, zu verdanken, dass eine Entmystifizierung dieses Orakels stattgefunden hat und stattfindet, zu der ich versuchen möchte, heute einen weiteren – wenn auch nur bescheidenen – Beitrag zu leisten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 8 / 2015
Veröffentlicht: 2015-08-04
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