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Wiederbelebung von trusts für Zwecke der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerplanung in Deutschland durch BFH-Rechtsprechung zu liechtensteinischen Stiftungen?
– Zugleich eine Anmerkung zu den Urteilen des FG Rheinland-Pfalz vom 14.3.2005 und des BFH vom 28.6.2007 –

Die in Vaduz (Liechtenstein) ansässige P-Anstalt (PA) erklärte mit Urkunde vom 15.9.1989, mit sofortiger Rechtswirksamkeit eine Stiftung unter dem Namen B Stiftung (BS) mit dem Sitz in Vaduz zu errichten und ihr ein Stiftungskapital von 30.000 SFr zu widmen. Die BS hat nach den von der PA als Bestandteil der Errichtungsurkunde bestimmten Statuten eine eigene Rechtspersönlichkeit nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Organ der Stiftung ist der aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehende Stiftungsrat, der sie in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten vertritt und durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften des Statuts den Stiftungswillen bildet. Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen am Statut oder an der Organisation vorzunehmen und die Stiftung jederzeit durch einstimmigen Beschluss aufzulösen. Zweck der Stiftung ist die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters nach Maßgabe eines durch den Stiftungsrat zu erlassenden Reglements (Beistatut). Auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte und deren Anwärter) sind die Bestimmungen des als Art. 932a PGR erlassenen Gesetzes über das Treuunternehmen (TrUG) analog anzuwenden. Von der Anwendung ausgeschlossen sind u. a. die den Treugeber betreffenden Bestimmungen des TrUG. Im Fall der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des Reglements über die Verwendung des Stiftungsvermögens.

Seiten 153 - 159

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.06.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2008
Veröffentlicht: 2008-06-10
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Dokument Wiederbelebung von trusts für Zwecke der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerplanung in Deutschland durch BFH-Rechtsprechung zu liechtensteinischen Stiftungen?