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Wertpapierhandel und Beteiligungshandel

Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equitiy Fonds hat die Verwaltung die private Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb abgegrenzt. Sie hat die Tätigkeit des Fonds steuerrechtlich nach den bisherigen Kriterien dahin beurteilt, dass eine private Vermögensverwaltung vorliegt, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Nach ihr liegt ein Gewerbebetrieb dagegen vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Dabei führt sie für diese Erkenntnisse eine Reihe von Entscheidungen des BFH an. So kann hiernach der An- und Verkauf von Aktien eine gewerbliche Tätigkeit begründen, wenn die Aktien in Verkaufsabsicht für eigene Rechnung mit Kredit und untrennbar verbunden damit für fremde Rechnung bei Vereinbarung von Optionen und Wiederkaufsverpflichtungen sowie unter Kreditvermittlung erworben werden. Dann stellen Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang im Allgemeinen eine private Vermögensverwaltung dar. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält. Dann ist das gewerbliche Unternehmen dadurch gezeichnet, dass eine private Vermögensverwaltung nicht vorliegt.

Schließlich listet die Verwaltung mehrere Merkmale auf, die für einen gewerblichen Wertpapierhandel sprechen würden, und sie geht dann davon weiter aus, dass unter Berücksichtigung dieser Merkmale und der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.7.2001 zum gewerblichen Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Fonds in der Regel nicht erfüllt sind, wenn die Kriterien der Tz. 9 bis 16 vorliegen würden. Dabei sei auf das Gesamtbild der Tätigkeiten abzustellen; die einzelnen Kriterien seien im Zusammenhang zu würden.

Es kommt zwar – wie bisher schon – auf das Gesamtbild der Tätigkeiten an und es werden die einzelnen Kriterien im Zusammenhang gewürdigt, doch hilft die schon in den EStR enthaltene Definition von der private Vermögensverwaltung mit der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb, der vorliegt wenn eine selstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlich Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, nicht viel weiter. Die Abgrenzung Wertpapierhandel und Beteiligungshandel ist vielschichtiger, als dass sie lediglich unter Anführung einiger – weniger – Entscheidungen des BFH – wenn sie auch nur als Kriterien gedacht sind – für den Rechtsanwender von Nutzen sein kann.

Ist der Fond regelmäßig in der Form einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) gegründet – und nicht als Kapitalgesellschaft oder gewerblich geprägte Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG –, dann ist die Abgrenzung nach denselben Kriterien vorzunehmen, die für den Wertpapierhandel einer Einzelperson gelten. Nachstehend wird daher zum besseren Verständnis auf die private Vermögensverwaltung im Hinblick auf Wertpapiere und die gewerbliche Betätigung auf diesem Sektor etwas näher eingegangen.

Seiten 141 - 147

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.05.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2005
Veröffentlicht: 2005-05-01
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Dokument Wertpapierhandel und Beteiligungshandel