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Vorteilsausgleich in der Krise der Gesellschaft
Neue BGH-Rechtsprechung schränkt Geschäftsleiter-Haftung ein

Nach Eintritt der Insolvenzreife haften Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer gem. §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6, 116 AktG, 64 GmbHG, 130a Abs. 1 HGB für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf Schadenersatz, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Diese Haftung, bislang ein scharfes Schwert für Insolvenzverwalter, entschärfte der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 18.11.2014 ganz erheblich. Denn er lässt neuerdings einen Vorteilsausgleich auch dann zu, wenn sich der von der Schuldnerin für die Zahlung erworbene Gegenstand bei Insolvenzeröffnung nicht mehr in ihrem Vermögen befindet. Das Urteil lässt jedoch offen, ob bei dem Erwerb von Vermögensgegenständen in der Insolvenz ein Wertabschlag geboten ist. Zudem stellt sich die Frage, ob ein Vorteilsausgleich auch bei dem Bezug nicht-bilanzierungsfähiger Leistungen möglich ist. Schließlich ergeben sich durch die neue BGH-Rechtsprechung neue Risiken für Insolvenzverwalter.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2015.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7784
Ausgabe / Jahr: 2 / 2015
Veröffentlicht: 2015-03-03
Dokument Vorteilsausgleich in der Krise der Gesellschaft