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Verwaltungsverfahren: Zurechnung / Verwaltungsakt

§§ 31, 37, 39, 45, 50 SGB X

1. Die durch einen seine Befugnisse missbrauchenden Mitarbeiter handelnde Behörde muss sich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurechnen lassen, wenn dieser den Anschein einer rechtmäßigen Amtsausübung erweckt.
2. Ein Verwaltungsakt ist dem Adressaten auch dann bekanntgegeben, wenn dieser bei Empfang der Sendung ohne Zutun der erlassenden Behörde irrig annimmt, den Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen zu dürfen.
3. Überweist der Leistungsträger eine Sozialleistung entsprechend den Angaben des (vermeintlichen) Antragstellers auf das Konto einer Person, der ersichtlich keine Einzugsberechtigung zusteht, so wird die Leistung nicht an diesen „Durchlaufempfänger“ erbracht.

Urteil des 10. Senats des BSG v. 4.9.2013 – B 10 EG 7/12 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz, Regensburg

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2014
Veröffentlicht: 2014-05-05
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Dokument Verwaltungsverfahren: Zurechnung / Verwaltungsakt