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Verwaltungsverfahren: Säumniszuschlag / Nachversicherungsbeiträge

§§ 24, 25 SGB IV

Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.

Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 4. 2008 – B 13 R 123/07 R -

Anmerkung von Gerd Bigge, Dozent, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Hennef

Seiten 231 - 239

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.04.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 4 / 2009
Veröffentlicht: 2009-04-14
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Dokument Verwaltungsverfahren: Säumniszuschlag / Nachversicherungsbeiträge