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Vertragsarztrecht: Zuständigkeit / Ambulantes Operieren

§§ 69, 115b SGB V; §§ 10 Abs. 2, 51 SGG; § 17a GVG

1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig.

2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu.

3. Den Krankenhäusern sind ambulante Tätigkeiten auf der Grundlage des § 115b SGB V i. V. m. dem AOP-Vertrag nur in den Formen gestattet, die im AOP-Vertrag angeführt sind.

Urteil des 6. Senats des BSG vom 23. 3. 2011 – B 6 KA 11/10 R –

Anmerkung von Dr. Gernot Steinhilper, Wenningsen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 3 / 2012
Veröffentlicht: 2012-03-05
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