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Vertragsarztrecht: Wirksamkeit eines Vergleichs / Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge / Aufnahme zur Niederschrift

§§ 106 ff. SGB V; §§ 56, 58 SGB X; §§ 125, 126 BGB

Das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden, wenn der Text eines Vergleichs im Rahmen eines formalisierten Verfahrens und unter Beachtung der für gerichtliche Vergleiche geltenden formalen Anforderungen protokolliert wird.

Urteil des 6. Senats des BSG vom 26.5.2021 – B 6 KA 7/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA720R0 –
Anmerkung von Heike Graf-Böhm, Stuttgart

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 3 / 2022
Veröffentlicht: 2022-03-04
Dokument Vertragsarztrecht: Wirksamkeit eines Vergleichs / Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge / Aufnahme zur Niederschrift