• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Vertrags(zahn)arztrecht: Selektivvertrag / Hausarztzentrierte Versorgung / Laborärzte

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; § 73b SGB V

Die Regelung in einem Selektivvertrag zur hausarztzentrierten Versorgung, wonach Leistungen des Allgemeinlabors mit den Pauschalen für die Versorgung eines Versicherten abgegolten sind und nicht an Laborärzte überwiesen werden sollen, verletzt den vertragsärztlichen Status der Laborärzte nicht.

Urteil des 6. Senats des BSG vom 12.2.2020 – B 6 KA 25/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:120220UB6KA2518R0 –
Anmerkung von Dr. Ulrich Freudenberg, Essen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.11.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2020
Veröffentlicht: 2020-11-03
Dokument Vertrags(zahn)arztrecht: Selektivvertrag / Hausarztzentrierte Versorgung / Laborärzte