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Versorgung der Beamten

Wenn an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gedacht wird, werden heute wie auch früher an erster Stelle die Beamten erwähnt. Diese haben sowohl bezüglich ihrer Besoldung während ihres aktiven Dienstes als auch im Hinblick auf ihre Versorgung eine Sonderrolle im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten inne. Anderweitig Beschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen im Allgemeinen der Rentenversicherungspflicht, haben ergänzend dazu auch Anspruch aus einer Zusatzversorgung, d.h. sie haben heute Betriebsrentenansprüche.

In Zusammenhang mit der Versorgung der Beamten wird oft das Alimentationsprinzip angesprochen. Der Beamte verpflichtet sich – so heißt es – seine ganze Kraft für seinen Dienst einzusetzen und als Ausgleich dazu wird er von seinem Dienstherrn versorgt. Viele Menschen sehen dieses Prinzip heute als antiquiert an. Im Laufe der Zeit ist viel an den Versorgungsansprüchen der Beamten geändert worden. Die Grundprinzipien wurden aber nicht angetastet.

Rechtsgrundlage für die Beamtenversorgung ist das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes, das sich in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 02. 2010 (BGBl. I S. 150) befindet. Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 05. 02. 2009 (BGBl. I S. 160) hat das Bundesinnenministerium ermächtigt, das Beamtenversorgungsgesetz in der vom 01. 07. 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Dies ist durch Bekanntmachung vom 24. 02. 2010 (BGBl. I S. 150) geschehen. Die Neufassung berücksichtigt auch die Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG): Dieses Gesetz ist am 01. 09. 2009 in Kraft getreten. Hier geht es um die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung (vgl. dazu ab Rz. 95). Das Gesetz vom 24. 02. 2010 ist zwischenzeitlich erneut mehrfach geändert worden.

Seiten 15 - 71

Dokument Versorgung der Beamten