Versicherungsrechtliche Grenzbereiche: „Wie-Beschäftigte“ und „Wie Unternehmer Tätige“
Für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt zunächst ganz pauschal die Grundregel, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Arbeitnehmer/alle Beschäftigten pflichtversichert sind und dass sich Arbeitgeber/Unternehmer generell nach § 6 SGB VII freiwillig versichern können. Es gibt aber auch Grenzbereiche, die die so genannten „Wie-Beschäftigten“ und die „wie Unternehmer Tätigen“ betreffen. Zu diesen beiden Personengruppen hat sich jetzt aktuell das Bundessozialgericht (BSG) geäußert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.12.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-04 |