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Versicherungsrechtliche Grenzbereiche: „Wie-Beschäftigte“ und „Wie Unternehmer Tätige“

Für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt zunächst ganz pauschal die Grundregel, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Arbeitnehmer/alle Beschäftigten pflichtversichert sind und dass sich Arbeitgeber/Unternehmer generell nach § 6 SGB VII freiwillig versichern können. Es gibt aber auch Grenzbereiche, die die so genannten „Wie-Beschäftigten“ und die „wie Unternehmer Tätigen“ betreffen. Zu diesen beiden Personengruppen hat sich jetzt aktuell das Bundessozialgericht (BSG) geäußert.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.12.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 12 / 2018
Veröffentlicht: 2018-12-04
Dokument Versicherungsrechtliche Grenzbereiche: „Wie-Beschäftigte“ und „Wie Unternehmer Tätige“