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Versicherungsfremde Leistungen und Kosten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Ein Diskussionsbeitrag

Versicherungsfremde Leistungen in der Sozialversicherung, vor allem in der Gesetzlichen Renten- (GRV) und Krankenversicherung (GKV), sind immer wieder Gegenstand der Diskussion, beeinflusst auch von der finanziellen Entwicklung der Sozialsysteme. Eine Legaldefinition des Begriffs der versicherungsfremden Leistung fehlt. Die Auffassungen zur inhaltlichen Konkretisierung weichen entsprechend voneinander ab und beziehen sich vor allem auf Interessen und Strukturprinzipien der Sozialversicherung. Am Begriff setzen die nachfolgenden Überlegungen zur GKV an: Leistungen, die im grundgesetzlich gesetzten Rahmen der GKV zulässig übertragen werden, sind versicherungsgemäß, die darüber hinausgehenden Leistungen versicherungsfremd. Auf dieser Grundlage ist dann zwischen Erbringung und Finanzierung der Leistung zu unterscheiden. Eine Übertragung von Aufgaben anderer Träger öffentlicher Verwaltung auf die GKV regelt § 30 Abs. 2 SGB IV. Zu klären ist aber, und darauf konzentriert sich das Interesse der Beteiligten, wer versicherungsfremde Leistungen zu finanzieren hat. Wird festgestellt, dass eine Leistung versicherungsfremd ist, können die damit verbundenen Kosten nicht der GKV zugeordnet werden, auch nicht zum Teil.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2022.05.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 5 / 2022
Veröffentlicht: 2022-05-18
Dokument Versicherungsfremde Leistungen und Kosten in der Gesetzlichen Krankenversicherung