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Verjährungshemmung bei Anrufung der Schlichtungsstelle

§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB

1. Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt.

2. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.

(amtliche Leitsätze)

BGH, Urt. v. 17.1.2017 – VI ZR 239/15 –
(Vorinstanzen: OLG Jena, Urt. v. 16.3.2015 – 4 U 446/14 –; LG Erfurt, Urt. v. 30.5.2014 – 10 O 779/12 –)

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-08-28

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