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Verfahrensrecht: Überlanges Gerichtsverfahren/Instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten/Maßgeblichkeit der Verzögerung des Gesamtverfahrens

§§ 198, 200, 201 Abs. 1 GVG; §§ 94, 110, 119, 123, 170 SGG

1. Die einer Instanz zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann entschädigungsmindernd auf eine vorhergehende oder nachfolgende Instanz übertragen werden.

2. Monate zwischen der Ladung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sind von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfasst, wenn in ihnen keine nach außen erkennbare verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts erfolgt.

Urteil des 10. Senats des BSG vom 24.3.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:240322UB10UEG421R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Riemer, Brühl

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.01.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 1 / 2023
Veröffentlicht: 2023-01-02
Dokument Verfahrensrecht: Überlanges Gerichtsverfahren/Instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten/Maßgeblichkeit der Verzögerung des Gesamtverfahrens